Auf die Revision einer Partei, die im Berufungsverfahren ganz oder teilweise unterlegen ist, überprüft der BGH das Urteil des Berufungsgerichts (auf erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde auch einen Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO) auf Verstöße gegen das materielle Recht und Verfahrensfehler. Da der BGH nur eine Rechtsfehlerkontrolle vornimmt, können neue Tatsachen im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht mehr vorgetragen werden.
Die Revision ist nur eröffnet, wenn das Berufungsgericht oder – auf Nichtzulassungsbeschwerde – der BGH die Revision zugelassen hat. Eine solche Zulassung kann auch auf einen Teil des Berufungsurteils beschränkt sein, wobei sich eine solche Beschränkung auch aus den Urteilsgründen ergeben kann. Stets muss deshalb geprüft werden, ob sich aus den Entscheidungsgründen eine Beschränkung der Revisionszulassung ergibt. Es kann dann notwendig werden, zusätzlich zu einer (beschränkt) zugelassenen Revision auch Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, sofern das Berufungsurteil in vollem Umfang angegriffen werden soll.
Die Frist zur Einlegung der Revision beträgt einen Monat und beginnt mit Zustellung des Berufungsurteils, spätestens aber fünf Monate nach seiner Verkündung. Die Frist zur Begründung der Revision beträgt zwei Monate und beginnt gleichfalls mit Zustellung des Berufungsurteils, spätestens aber fünf Monate nach seiner Verkündung.
Ist auch der Gegner des Revisionsklägers durch die Entscheidung des Berufungsgerichts beschwert, so kann er diese Entscheidung auch seinerseits im Wege der Anschlussrevision angreifen (§ 554 ZPO). Das gilt unabhängig davon, ob das Berufungsgericht oder auf Nichtzulassungsbeschwerde der BGH die Revision zugelassen hat. Die Anschlussrevision ist nicht von einer Zulassung abhängig; Voraussetzung ist lediglich, dass zwischen dem Gegenstand der Anschlussrevision und dem Lebenssachverhalt, der Gegenstand der Hauptrevision ist, ein unmittelbarer rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
Die Anschlussrevision muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der gegnerischen Revisionsbegründung eingelegt und begründet werden; eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Im Hinblick auf diese knappe Frist ist es dringend ratsam, (spätestens) sofort nach Zustellung der gegnerischen Revisionsbegründung einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt zu mandatieren.
Hat das Berufungsgericht die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen oder die Berufung durch einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, kann eine Überprüfung seiner Entscheidung durch den BGH nur erreicht werden, wenn der BGH selbst auf Nichtzulassungsbeschwerde der unterlegenen Partei die Revision zulässt.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur statthaft, wenn der Wert der im Revisionsverfahren geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt. Das gilt allerdings dann nicht, wenn das Berufungsgericht durch sein Urteil die Berufung als unzulässig verworfen hat.
Die Nichtzulassungsbeschwerde muss einen Monat nach Zustellung der Entscheidung des Berufungsgerichts, spätestens aber sechs Monate nach deren Verkündung eingelegt und zwei Monate nach Zustellung der Entscheidung des Berufungsgerichts, spätestens aber sieben Monate nach ihrer Verkündung begründet werden.
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat nur dann Erfolg, wenn ein Grund für die Zulassung der Revision vorliegt, wenn also die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des BGH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Diesen Fallgruppen ist gemeinsam, dass dem Streit der Parteien über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit zukommt. Das ist insbesondere auch der Fall, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer Verletzung von verfassungsrechtlich gewährleisteten Verfahrensrechten der unterlegenen Partei beruht. Dagegen reicht es für die Zulassung der Revision nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nicht allein schon aus, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtlich fehlerhaft ist, mag der Rechtsfehler auch schwerwiegend oder offenkundig sein.
Gegenstand einer Rechtsbeschwerde sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers typischerweise prozessuale Nebenentscheidungen von untergeordneter Bedeutung sein. In der Realität trifft dies freilich vielfach nicht zu. Die Rechtsbeschwerde ist etwa eröffnet, wenn das Berufungsgericht eine Berufung als unzulässig verworfen hat, darüber hinaus beispielsweise gegen Entscheidungen über die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs oder einer ausländischen Entscheidung oder gegen Musterentscheide in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten. Wirtschaftlich wie rechtlich kann deshalb auch Rechtsbeschwerdeverfahren eine große Bedeutung zukommen.
Rechtsbeschwerde zum BGH kann eingelegt werden, wenn das Gesetz die Rechtsbeschwerde ausdrücklich eröffnet und die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des BGH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Die Rechtsbeschwerde ist aber auch dann statthaft wenn das Gericht der vorhergehenden Instanz die Rechtsbeschwerde – gegebenenfalls beschränkt – zugelassen hat; der BGH ist dann an die Zulassung gebunden (§ 574 ZPO). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gibt es nicht.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt und begründet werden. Für den Gegner des Rechtsbeschwerdeführers kann eine Anschlussrechtsbeschwerde eröffnet sein.
Hat Ihr Gegner Revision, Nichtzulassungsbeschwerde oder Rechtsbeschwerde eingelegt, so empfehlen wir, einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt mit der Verteidigung der Berufungsentscheidung spätestens dann zu beauftragen, wenn die Rechtsmittelbegründung zugestellt wird. Das gilt für die Revision schon deshalb, weil mit der Zustellung der Revisionsbegründung die Frist für die eigene Anschlussrevision in Gang gesetzt wird. Im übrigen kann – in den schriftlichen Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und der Rechtsbeschwerde sogar ausschließlich – auf diese Weise die Gelegenheit genutzt werden, dem BGH vor seiner Entscheidung auch den eigenen Standpunkt zu unterbreiten und den Angriffen der Gegenseite entgegenzutreten. Das gilt aber gerade auch dann, wenn der Gegner zunächst nur Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat. Denn in der weit überwiegenden Zahl der Fälle hat eine Revision, die der BGH auf Nichtzulassungsbeschwerde erst einmal zugelassen hat, im Ergebnis auch Erfolg. Darüber hinaus kann es für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidend sein, Feststellungen des Berufungsgerichts, die für den Rechtsmittelgegner ungünstig sind, im Wege sogenannter Gegenrügen anzugreifen. Rechtsmittelerwiderungen, die durch einen nicht beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden, werden bei der Entscheidung des BGH nicht beachtet.